In meiner Praxis erbringe ich Leistungen der Schulmedizin und – als Schwergewicht der Tätigkeit – Leistungen der Komplementärmedizin nach den Grundsätzen der Klassischen Chinesischen Medizin.
Die schulmedizinischen Grundversorgungen können grundsätzlich nach dem TARMED Tarife des KVG erbracht werden.
Die Leistungen der Komplementärmedizin verrechne ich im beschränkten Rahmen der KVG-Leistungsverordnung und zusätzlich zu einem grossen Teil privatvertraglich. Sie können diese verrechneten Leistungen – sofern eine entsprechende Zusatzdeckung besteht – Ihrem Privatversicherer (Zusatzversicherung für Komplementärmedizin) zur Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme vorlegen.
Für eine Behandlung in meiner Praxis ist es notwendig, dass Sie eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin abgeschlossen haben.
Zudem brauchen Sie diese Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, da die chinesischen Phytotherapeutika von der Grundversicherung in keinem Fall erstattet werden. Die chinesische Phytotherapie ist essentieller Bestandteil meiner Therapie.
Als Grundlage und in Ergänzung dieser allgemeinen Grundsätze meines Behandlungsvertrages finden Sie in der Folge einen Auszug aus dem Gesetz:
KVG Art. 32 Voraussetzungen der Kostenübernahme
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen
KLV Krankenpflege-Leistungsverordnung, Anhang 1, Vergütungspflicht